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Fördermöglichkeiten

Mobilität & Beschaffung

Für die Umsetzung von Projekten in den Bereichen Mobilität & Beschaffung können kirchliche Einrichtungen Fördermittel zur Unterstützung beantragen. Nachfolgend finden Sie einige Informationen dazu. Bei weiteren Fragen oder für eine detailliertere Beratung wenden Sie sich gern an uns.

Über den Umweltfond können kleinere Umwelt- und Klimaschutzprojekte in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen gefördert werden.

Ein Zuschuss kann in der Regel nur max. 50% der Gesamtkosten betragen. Die maximale Förderhöhe beträgt in den meisten Projekten 500-1.000 Euro.

Ein Antrag ist jederzeit möglich und ist formlos an das Umweltbüro zu stellen. Der Antrag muss vor Beginn des Projektes gestellt werden. Nach Eingang des Antrags wird das Projekt auf Förderfähigkeit geprüft.

Über die "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative", kurz auch als "Kommunalrichtlinie" bezeichnet, fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Klimaschutzprojekte auch in kirchlichen Einrichtungen.

Gefördert werden können z.B. Maßnahmen zur Förderung von Fahrradinfrastruktur oder der Austausch von Elektrogeräten (sog. Weiße Ware). Seit 01.01.2022 sind auch Träger der Kinder- und Jugendhilfe antragsberechtigt.

Eine gute Übersicht finden Sie online unter: www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie und www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen

Zu empfehlen ist auch der „Förderlotse“, der eine zielgruppenspezifische Suche erlaubt – etwa „Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus oder deren Stiftungen“ sowie „Kita, Schule, Jugendwerkstatt oder Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe“:  https://www.klimaschutz.de/foerderlotse/de

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Weitere Förderprogramme finden Sie online in der Broschüre „Fördergeld für Klimaschutz, Energieeffizienz und erneuerbare Energien": www.co2online.de/fileadmin/co2/Multimedia/Broschueren_und_Faltblaetter/foerdergeld-2019.pdf

Das Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ der Bundesregierung unterstützt die Umstellung der im Gesundheits- und Sozialwesen eingesetzten Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge. Dafür werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur und nukleare Sicherheit (BMU) für die Jahre 2020 bis 2022 Zuwendungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Antragsberechtigt  sind  im  Gesundheits-  und  Sozialwesen  tätige  Organisationen  und  Unternehmen (gemäß Wirtschaftszweigklassifikation Q). Eine Antragstellung durch im Sozialwesen tätige kirchliche Einrichtungen sollte im Einzelfall abgefragt und geklärt werden.  

Zuwendungsfähig sind dabei folgende Ausgaben:

· Die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben.

· Ausgaben für die Beschaffung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur (LIS) – nur bei Förderung gemäß De-minimis-Verordnung.

Die förderfähigen Ausgaben der Beschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeuges (BEV) sowie die Fördersumme betragen pauschal 10.000,00 €.

Die förderfähigen Ausgaben einer Wallbox (AC) bis 22 kW betragen pauschal 1.500,00 €,  für eine Ladesäule (AC) bis 22 kW pauschal 2.500,00 €

Eine erste Förderrunde war bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. Weitere  Förderrunden  sind jeweils  zum  1.  März  des  Jahres  (letztmaliger  Stichtag:  1.  März  2022) geplant. 

Weitere Information zum Förderprogramm erhalten Sie hier.

Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.

Ein E-Lastenfahrrad wird durch Muskelkraft fortbewegt, verfügt über mindestens zwei Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport und darf maximal eine Tretunterstützung von 25 km/h aufweisen.

Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen,
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Lastenpedelecs und E‑Lastenanhängern, die für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden sollen.

Antragsberechtigt für eine Förderung sind:

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Hochschulen),
  • rechtsfähige Vereine und Verbände.

Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Beispiel:

Es soll ein E-Lastenfahrrad (Lastenpedelec) für 3.646,- Euro (netto) angeschafft werden.

3.646,- Euro x 0,25 (25 %) = 911,50 Euro

Weitere Informationen hier.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den zweiten Förderaufruf im Rahmen der Richtlinie über die Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur (KsNI) veröffentlicht. Ergänzt wird die zweite Runde des erfolgreichen Förderprogramms durch einen zusätzlichen Aufruf für Sonderfahrzeuge und Infrastruktur.

Im zweiten Förderaufruf sowie dem zusätzlichen Aufruf speziell für Sonderfahrzeuge werden konkret jeweils drei Elemente gefördert:

  • Förderung der Anschaffung von neuen alternativen, klimaschonenden Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie auf alternative Antriebe umgerüsteter Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 in Höhe von 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug.
  • Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben.
  • Förderung der Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie der Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Infrastruktur in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Nähere Details der Förderung, der Richtlinientext sowie der zweite Förderaufruf und der Sonderaufruf vom 15.06.2022, abrufbar auf der Website der Bewilligungsbehörde Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie auf www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de.

Mit WELMO unterstützt das Land Berlin sowohl die Beschaffung und das Leasing von gewerblich genutzten, elektrisch betriebenen Fahrzeugen als auch die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld. 

Im Fokus der Fahrzeug-Förderung stehen Elektro-Nutzfahrzeuge, Klein- und Leichtfahrzeuge, E-Roller und E-Bikes (S-Pedelecs und Kleinkrafträder) mit reinem Batteriebetrieb und mit Brennstoffzellenantrieb (Fahrzeuge mit Plug-In-Hybridantrieb sind ab dem 02.12.2022 nicht mehr förderfähig). Pkw der Klasse M1 werden ausschließlich für Unternehmen mit einer gültigen Taxikonzession zur Nutzung als Taxi gefördert. Pkw der Klasse M1 und M2 werden zur Nutzung als E-Inklusionstaxi bezuschusst. Zudem wird die Umrüstung eines bereits angeschafften elektrisch betriebenen Pkw der Klasse M1 und M2 zum E-Inklusionstaxi gefördert.

Ergänzt wird die Berliner Elektromobilitätsförderung durch ein Beratungsangebot zu den Schwerpunktthemen Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur, das sich aus den Modulen Potenzialberatung und Realisierungsberatung zusammensetzt.

Die Förderrichtlinie finden Sie hier. Weitere Informationen unter:https://www.ibb-business-team.de/welmo/ 

Als „kleine und mittlere Unternehmen“ gelten Unternehmen und Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitenden. Der Firmensitz des Antragsstellers muss in Berlin liegen oder eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Berlin haben. Die angeschafften E-Mobile müssen vorwiegend in Berlin genutzt werden.

Die Fördermittelchancen für öffentlich nutzbare Ladeinfrastruktur sind höher, aber auch für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur könnte eine Anfrage gestellt werden und eine Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Beratung über die IBB:

Telefon: 030 / 2125-4480
welmo(at)ibb-business-team.de

Beratung über die Berliner Agentur für Elektromobilität eMO

Telefon: 030 / 46302-500

info(at)emo-berlin.de

Immobilien

Die EKBO verfügt über einen Umweltfonds, aus dem kleinere kirchliche Projekte im Umwelt- und Klimaschutzbereich gefördert werden können.  Ein Antrag ist jederzeit möglich und ist formlos an das Umweltbüro zu stellen. Der Antrag muss vor Beginn des Projektes gestellt werden. Nach Eingang des Antrags wird das Projekt auf Förderfähigkeit geprüft. Ein Zuschuss kann in der Regel nur max. 50% der Gesamtkosten betragen. Die bisher geförderten Projekte sind sehr vielfältig und reichen von Zuschüssen zur Gestaltung von Kleinbiotopen, für Nisthilfen oder Umweltprojekttage bis hin zur Unterstützung von Veranstaltungen im Bereich der Umweltbildung. Wir möchten Sie also ermutigen, uns Ihr Umweltprojekt vorzustellen, falls Sie finanzielle Unterstützung benötigen.

Beachten Sie bitte, dass Baumaßnahmen an kirchlichen Immobilien nicht über den Umweltfonds gefördert werden können.

Gefördert wird die erstmalige Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzepts durch Klimaschutzmanager*innen. Mit dem Klimaschutzkonzept wird ganz konkret aufgezeigt, welche technischen und wirtschaftlichen Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen in Ihrer Kommune oder Organisation bestehen. Zudem werden kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Maßnahmen zur Minderung festgelegt.

Bezuschusst werden Ausgaben für
- Fachpersonal, das heißt ein*e Klimaschutzmanager*in, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird,
- die Vergütung externer Dienstleister für
- die Erstellung der Treibhausgasbilanz, die Berechnung von Potenzialen und Szenarien sowie die Maßnahmenbewertung,
- die professionelle Prozessunterstützung im Umfang von insgesamt bis zu zehn Tagen, das heißt von circa fünf Tagen pro Jahr,
- Materialien für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
- Materialien, auch auf Seiten externer Dienstleister, die benötigt werden, um eine Akteursbeteiligung zu organisieren und durchzuführen,
- Dienstreisen für Weiterqualifizierungen, Netzwerktreffen, Fachtagungen und Infoveranstaltungen sowie Fahrten im allgemeinen Aufgabenspektrum des Klimaschutzmanagements.

Und so geht’s:
- Voraussetzung für eine Förderung ist, dass noch kein integriertes Klimaschutzkonzept vorliegt beziehungsweise Ihre Kommune oder Organisation nicht an einem Klimaschutzkonzept einer höheren Organisationseinheit – etwa Ihres Landkreises – beteiligt ist.
- Um einen Antrag stellen zu können, muss Ihre Kommune oder Organisation neben komplexen Wirtschafts- und Verwaltungsstrukturen auch erhebliche Energie- und Treibhausgaseinsparpotenziale in mehreren Handlungsfeldern aufweisen.

Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse
- sowie weitere Akteur*innen aus dem kommunalen Umfeld mit komplexen Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen, die durch ein integriertes Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement erhebliches Energie- und Treibhausgaseinsparpotenzial in den einzelnen Handlungsfeldern erzielen können.

Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben.

Weitere Informationen sowie Ansprechpartner finden Sie hier oder unter:

https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie/erstellung-von-klimaschutzkonzepten-und-einsatz-eines-klimaschutzmanagements/erstvorhaben-klimaschutzkonzept-und-klimaschutzmanagement

 

GründachPLUS ist ein Förderangebot der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, mit dem die Lebensqualität in der Hauptstadt durch begrünte Dächer gesteigert wird. Bezuschusst wird die Dachbegrünung von Gebäuden in bestimmten Stadtgebieten von Berlin mit mehr als 100 Quadratmetern Vegetationsfläche.

Was fördert GründachPLUS?
Das Berliner Förderprogramm für Dachbegrünung ist als umfassende Bauförderung zur Herstellung von Dachbepflanzungen, grünen Dachsanierungen, Urban Gardening, Garagendachbegrünung und grünen Dachterrassen angelegt.

GründachPLUS bietet zwei Förderwege für geplante Dachbegrünungsvorhaben:
•    Die Reguläre Förderung und
•    Green Roof Lab Projekte.

Beide zielen auf die Erschaffung von Dachbegrünungen auf Bestandsimmobilien ab, wobei sich die Green Roof Lab-Förderung auf hoch qualitative Vorhaben und solche mit Vorbildcharakter beschränkt.

Die Bestimmungen des Landes Berlin zum Förderangebot GründachPLUS finden Sie in der Förderrichtlinie und weitere Informationen hier.

"ENEO" richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien, die an energetischen Modernisierungsmaßnahmen interessiert sind. Auch kirchliche Einrichtungen können hiervon profitieren. Das Förderprogramm unterstützt die energetische Sanierung von Wohngebäuden in Berlin mit Energiegutachten und individueller Energieberatung.

Gefördert wird die Erstellung von Gutachten mit konkreten Modernisierungsempfehlungen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Berlin durch ausgewählte Energieberater.

Für das Energiegutachten gibt es Zuschüsse von bis zu 2.000 €, je nach  Anzahl der Wohneinheiten im betreffenden Gebäude und den tatsächlichen Kosten des Gutachtens. Der Zuschuss wird in zwei Tranchen ausgezahlt. 50% der Förderung nach Erstellung des Gutachtens und 50% nach einer "ENEO"-Energieberatung und der Umsetzung (Fertigstellung) von mindestens einer der empfohlenen Maßnahmen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat ein neues Förderprogramm ins Leben gerufen, um Soziale Einrichtungen gegen die Folgen des Klimawandels zu unterstützen. Insgesamt werden 150 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung gestellt. 

Von diesem Förderprogramm können ab sofort soziale Einrichtungen in kommunaler, kirchlicher oder freier Trägerschaft, deren Träger und deren Spitzenverbände profitieren. Auch die sozialen Einrichtungen in der EKBO sind antragsberichtigt.

Förderungen gibt es für drei Schwerpunkte:

  • Förderschwerpunkt 1: Beratung und Konzepte
  • Förderschwerpunkt 2: Investive Maßnahmen
  • Förderschwerpunkt 3: Kampagnen und Weiterbildung

Gefördert können unter anderem die Beratung durch externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, die Erstellung von Anpassungskonzepten, verschiedene Maßnahmen an Gebäuden (z.B. Einbau von Fenstern mit Sonnen- und Wärmeschutzverglasung, Maßnahmen zur Verschattung am Gebäude, Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung usw.) sowie Fortbildungs- und Beratungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ehrenamtliche in sozialen Einrichtungen als auch Informationskampagnen. 

Maßnahmen werden mit bis zu 80 Prozent und für den Förderschwerpunkt 1 mit bis zu 90 Prozent gefördert. 

Finanzschwache Kommunen sowie juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, wie insbesondere Wohlfahrtsverbände erhalten eine Förderung bis zu 90 Prozent. Bei Anträgen, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, gibt es eine Förderung bis zu 100 Prozent für den Förderschwerpunkt 1 sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2.

Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2023. Ein erstes Antragsfenster war bis zum 15. Dezember 2020 geöffnet. Weitere Antragsfenster sind sowohl für das 1. Quartal 2021 als auch in den Folgejahren vorgesehen. Weitere Informationen zum nächsten Antragsfenster im Frühjahr 2022 folgen.

Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://www.z-u-g.org/aufgaben/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen/ 

Die FAQ zum Förderprogram zum Nachlesen unter: https://www.z-u-g.org/aufgaben/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen/haeufig-gestellte-fragen-zu-anpaso/

Ab dem 2. Januar 2021 ist die BEG in Kraft getreten und ersetzt somit die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das Programm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ oder die Tilgungszuschüsse von der KFW. Kirchengemeinden können ab sofort davon profitieren.

Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die BEG EM ist im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet.

Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW ab 1. Juli 2021 geplant. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.

Im Rahmen des Programms sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), z.B. Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpe etc.
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

 

Je nach Maßnahme können bis zu 45 Prozent der Kosten gefördert werden.

Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, für die Baubegleitung auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid, gedeckelt.  

Bei Nichtwohngebäuden (NWG) betragen die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal 15 Mio. Euro; für die Baubegleitung 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal 20.000 Euro pro Bewilligung.

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.

Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.

Achtung: Die Förderrichtlinie sieht keine Förderung für die Erneuerung von Heizungsanlagen an Sakralgebäuden vor. Eine Klärung dieser Thematik wird zurzeit mit den Fördermittelgeber diskutiert.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Die Förderung für energieeffiziente Gebäude der KfW wurde aufgrund der hohen Nachfrage am 24.01.2022 vorläufig gestoppt.

Kirchengemeinden können von den KFW - Förderkrediten für komplette Sanierungen oder für einzelne energetische Maßnahmen profitieren.

Das Förderprodukt dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des Kohlenstoffdioxid-Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden in Deutschland. Es trägt dazu bei, die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 zu erreichen.

Gefördert wird die energetische Sanierung von bestehenden Wohngebäuden, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige vor dem 01.02.2002 gestellt wurde, als:

·         Einzelmaßnahme

·         KfW-Effizienzhaus

Ein Tilgungszuschuss von bis zu 40 % der förderfähigen Kosten bzw. max. 48.000 Euro für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder 20 % bzw. max. 10.000 Euro für Einzelmaßnahmen ist möglich. Für Nichtwohngebäude kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 27,5 % bzw. 275 Euro pro m² im Rahmen einer kreditbasierten Förderung erlangt werden.

Die Kreditbeträge bei Wohngebäuden liegen bei maximal 120.000 € und bei Einzelmaßnahmen bei maximal 50.000 €.

Bei Nichtwohngebäuden liegt der maximale Kreditbetrag bei 25 Millionen € pro Vorhaben.

Nähere Informationen zum Kreditprogramm 151/152 (Wohngebäude) hier und zum Kreditprogramm 219/220 für Nichtwohngebäude finden Sie in diesem Merkblatt.

Die Förderkredite können Sie noch bis zum 30.06.2021 bei der KfW bean­tragen. Ab dem 01.07.2021 können Sie bei der KfW einen Antrag auf die neuen Förder­kredite und Zuschüsse der Bundes­förderung für effiziente Gebäude stellen.

Letzte Änderung am: 18.10.2023