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Das neue Heizungsgesetz – Auswirkung auf Kirchengemeinden 2024

Newsletter November 2023

2024 tritt das neue Heizungsgesetz bundesweit in Kraft. Nach dem Beschluss des Heizungsgesetzes durch den Bundestag, gilt ab dem 1. Januar 2024 auch für Kirchengemeinden die Anforderung, dass jegliche neu installierte Heizungsanlage (in Neubauten und Bestandsimmobilien, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude) einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nutzen muss. Ausgenommen sind konventionelle Heizungen, die noch vor dem 19. April 2023 bestellt wurden.

Prinzipiell ändert sich also für die Kirchengemeinden der EKBO nichts, da wir diese Anforderungen bereits seit dem 1. Januar 2021 mit dem Klimaschutzgesetz der EKBO erfüllen. Zusätzlich zur staatlichen Förderung des Heizungstausches können Kirchengemeinden auch auf die kreiskirchlichen Klimaschutzfonds zurückgreifen, um weitere Fördermittel zu beantragen. Auch die Baubetreuer:innen und Klimakümmerer:innen der Kirchenkreise sind bereits mit den neuen Herausforderungen vertraut. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.ekbo.de/wir/umwelt-klimaschutz/themen-projekte/klimaschutzgesetz.html

Da als Alternative Biomasse nur sehr begrenzt vorhanden ist, können Erd- und Luftwärmepumpen oder der Anschluss an fossilfreie Nah- und Fernwärmenetze eine Alternative bieten.

Ein Sonderfall im kirchlichen Kontext sind wegen ihrer Größe, Kubatur und Gebäudehülle die beheizten Kirchen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob statt einer umfänglichen Beheizung auch eine körpernahe Umfeldtemperierung, z.B. mit Heizkissen und Infrarotleuchtern in Frage kommt. Damit kann der CO2-Ausstoß vermieden und Energieverbräuche und –kosten massiv reduziert werden. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.ekbo.de/wir/umwelt-klimaschutz/themen-projekte/kirchenbankheizungen.html

Letzte Änderung am: 11.04.2024