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Klimaschutzgesetz der EKBO

Das Klimaschutzgesetz für Gebäude (KlSchG) der Landeskirche trat am 01.01.2021 in Kraft und hat das Ziel, bis 2045 die Emissionen der Landeskirche auf Null zu senken. Die Landeskirche rechnet dabei mit klimabedingten Mehrkosten von ca. 150 Millionen Euro bis 2045.

Seit dem 01.01.2022 gilt die Pflicht, nur noch Strom aus erneuerbaren Energie zu beziehen.

Ab dem 01.01.2023 tritt die Klimaschutzabgabe der Landeskirche in Kraft. Jede Gemeinde zahlt für Gebäude in ihrer Zuständigkeit pro Tonne CO2e 125 Euro in einen kirchlichen Klimaschutzfonds. Aus diesem Fonds können dann die Kirchengemeinden bis zu 100 Prozent der klimabedingten Mehrkosten als Zuschuss beantragen.

Anforderungsprofil für die Ansprechpartner*in für Fragen des Klimaschutzes in den Kirchenkreisen

Das Umweltbüro wurde von einigen Kirchenkreisen gebeten zu konkretisieren, was Aufgaben und Anforderungsprofil eines Ansprechpartners bzw. einer Ansprechpartner*in für Fragen des Klimaschutzes sein sollen.
Aus dem Klimaschutzgesetz (KlSchG) ergibt sich für die KK die Notwendigkeit, eine*n Ansprechpartner*in für Fragen des Klimaschutzes einzusetzen, einen Klimaschutzfonds zu bilden und auszureichen, ein Klimaschutzkonzept (mit einer Gebäudesanierungsplanung) zu entwickeln und die baulichen Vorgaben nach §4 und §7 des KlSchG umzusetzen. Einige organisatorische und administrative Aufgaben zur Umsetzung des KlSchG werden durch den Kreiskirchenrat, die Kreissynode oder das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) wahrgenommen. Für andere Aufgabenfelder fehlt bisher aber die fachliche Expertise. Diese Lücke soll durch den oder die Ansprechpartner*in für Fragen des Klimaschutzes geschlossen werden. In unserem Entwurf sollen mögliche Arbeitsfelder dieser Ansprechpartner*innen aufgezeigt werden, die konkreten Anforderungsprofile können aber entsprechend der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen in den einzelnen Kirchenkreisen stark variieren. Hier soll explizit keine Aussage zum konkreten Umfang der Besetzung gemacht werden und auch nicht, ob die Besetzung ehrenamtlich oder mit Stellenanteilen erfolgt. Wie das Klimaschutzgesetz (KlSchG) vor Ort umgesetzt werden kann, liegt in der Verantwortung der Kirchenkreise. Denkbar ist zum Beispiel, analog zu den Baubetreuer*innen, ein gemeinsamer bzw. eine gemeinsame Ansprechpartner*in für Fragen des Klimaschutzes auf Ebene des Kirchenkreisverbands.
Entsprechend dem seit 1. Januar 2021 geltenden KlSchG der EKBO ist ein Hauptziel der Tätigkeit des Ansprechpartners bzw. der Ansprechpartnerin für Fragen des Klimaschutzes, den Kirchenkreis dabei zu begleiten, bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden. Klima- und Umweltschutz sollen in das allgemeine kirchliche Handeln integriert werden. Die Ansprechpartner*innen für Fragen des Klimaschutzes sollen die Kirchengemeinden dabei unterstützen, Maßnahmen umzusetzen und entsprechende Expertise dazu anbieten. Sie sollten gleichzeitig Ansprechpartner*in (Servicestelle), Vermittlungs- und Koordinierungsstelle und Unterstützungsstelle sein.

Das Anforderungsprofil für die Ansprechpartner*in für Fragen des Klimaschutzes in den Kirchenkreisen finden Sie zum Download hier.

Kirche macht Schluss!

Kirche macht Schluss und geht neue Wege: Seit 1. Januar 2021 ist das neue Klimaschutzgesetz der EKBO in Kraft. Christiane Averbeck, Geschäftsführerin der Klima-Allianz Deutschland, im Gespräch mit Hans-Georg Baaske, Leiter des Umweltbüros der EKBO.

Letzte Änderung am: 12.10.2023