Zur Hauptnavigation springen Zur Suche springen Zum Inhalt springen
InstagramRSSPrint

Mindestmitgliederzahlgesetz mit Ausnahmeregelung beschlossen

Mindestens 300 Mitglieder soll eine Gemeinde mit Status als Körperschaft öffentlichen Rechts haben

Die dritte Tagung der Fünften Synode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat am Sonnabend über eine Mindestgröße für Kirchengemeinden beraten. Die Synodalen haben den Antrag der Kirchenleitung mit einigen Änderungen beschlossen.

Im Kern geht es darum, dass Gemeinden mit weniger als 300 Mitgliedern ihren Status als Körperschaft öffentlichen Rechts verlieren, indem sie sich zu größeren Verbünden zusammenschließen. Dadurch erwartet man weniger Verwaltungsaufwand und geringere Kosten. „Das Konsistorium kann auf Antrag des Kreiskirchenrates Ausnahmen zulassen", lautet eine der beschlossenen Änderungen. Gut 600 von rund 1.100 Kirchengemeinden insbesondere in Brandenburg sind betroffen.

Christina-Maria Bammel, Pröpstin der EKBO, hatte bei der Debatte am Freitag für die Gesetzesänderung geworben: „Eine Gemeinde ohne eigenen Körperschaftsstatus bleibt Gemeinde!“

Update 15.11.21: Eine Gesamtkirchengemeinde muss mindestens 500 Mitglieder haben.