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Corona-Bekämpfung: Auszüge aus den Regelungen

Die Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen haben aktuelle Verordnungen erlassen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Hier einige Auszüge aus den Regelungen, die bis zum 19. April 2020 gelten.

Berlin

  • Man darf seine Wohnung unter anderem verlassen, um ein Ehrenamt auszuüben.
  • Die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ist erlaubt.
  • Trauerfeiern mit bis zu 10 Personen sind erlaubt. Ebenso die Begleitung Sterbender. Unter freiem Himmel dürfen sich bis zu 20 Menschen treffen.
  • Besuche im Krankenhaus sind nicht erlaubt. Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
  • Bei Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung und Schwerstkranke und Sterbende gibt es keine Einschränkung für Besuch.
  • Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
  • Der Besuch von Seelsorgern ist unter Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen stets zulässig.
  • Für Menschen, die nötige Wege und persönliche Geschäfte nicht mehr selber erledigen können, darf eine selbstgewählte Hilfsperson diese übernehmen.
  • >Zur Verordnung für Berlin

Brandenburg

  • Bewohner*innen von Pflegeheimen dürfen nicht besucht werden.
  • Besuche im Krankenhaus sind nicht erlaubt. Hospize sind davon ausgenommen.  
  • Jugendliche unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag eine Stunde Besuch bekommen, aber nicht von einem Menschen mit Atemwegserkrankung.  Schwerstkranke und insbesondere Sterbende dürfen Besuch von Seelsorgern und nach ärztlicher Erlaubnis von ihnen nahe stehenden nahen Personen bekommen.
  • Ausgenommen vom Besuchsverbot sind Geburtsstationen, Väter und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen dürfen kommen.
  • Öffentliche Orte dürfen bis zum 5. April nicht mehr besucht werden. Ausgenommen ist aber zum Beispiel der Besuch bei kranken und pflegebedürftigen Personen, die sich nicht in einer Einrichtung befinden.
  • Ausgenommen sind ebenfalls die Begleitung Sterbender und die Teilnahme an einer Trauerfeier im engsten Familienkreis.
  • >Zur Verordnung für Brandenburg

Sachsen

  • In Sachsen dürfen Sterbende begleitet werden und Beerdigungen sind im engsten Familienkreis erlaubt, aber nicht mit mehr als 15 Personen.
  • Besuche im Krankenhaus sind untersagt. Ausgenommen sind die engsten Angehörigen auf der Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie in Hospizen. Sterbende Angehörige dürfen begleitet werden.  
  • >Zur Verordnung für Sachsen