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To, CC und BCC? Mit Verteilern im Gemeindealltag richtig umgehen.

Wenn Sie E-Mails versenden, haben Sie die Möglichkeit, die E-Mail-Adressen Ihrer Empfänger*innen in eines von drei Feldern einzutragen mit der Bezeichnung "To" bzw. "An", "CC" bzw. "Kopie" und "BCC". Was in welchem Kontext gesetzlich geboten ist, lesen Sie hier.

 

Wenn Sie Personen einzeln anschreiben, ist es völlig unstrittig, deren E-Mail-Adresse in das Feld "An" bzw. "To" einzutragen. Das ist das Feld für die Primärempfänger*innen. Wenn Sie zudem weitere Personen innerhalb eines Geschäftsvorgangs informieren möchten, z.B. das Gemeindebüro, wenn Sie an die Superintendentur schreiben, dann können Sie die Adresse des Gemeindebüros mit in das Feld für Kopieempfänger*innen eintragen, zumeist mit "CC" (für Carbon Copy) oder "Kopie" tituliert.

E-Mail-Adressen, die in den Feldern "An"/"To" oder "Kopie"/"CC" stehen, können von allen an der Kommunikation beteiligten Personen eingesehen werden.

E-Mail-Adressen, die im Feld "BCC" (für Blind Carbon Copy") eingetragen sind, bleiben verborgen und sind für die Empfänger*innen nicht sichtbar. Dieses Feld ist besonders dann wichtig, wenn Sie an Verteiler mit nicht öffentlich (z.B. auf einer Homepage) einsehbaren E-Mail-Adressen schreiben, die Ihnen zu einem bestimmten Zweck (zumeist der Information) anvertraut worden sind.

Wenn Sie also an eine Gemeindegruppe wie den Senior*innenkreis, die Junge Gemeinde oder die Konfis schreiben, ist hier von diesem Feld Gebrauch zu machen. Sie unterstehen beim Anschreiben von Gemeindegliedern dem DSG-EKD. Darin sind in §9 die Kriterien genannt, die zur Offenlegung der personenbezogenen Daten (zu denen in der Regel auch die E-Mail-Adresse gehört) und Weitergabe an andere Personen erfüllt sein müssen. Beim Anschreiben von bspw. einer Konfi-Gruppe sind diese Kriterien im Allgemeinen nicht erfüllt. Es besteht schlicht kein berechtigtes Interesse daran, die E-Mail-Adressen, die einem zur Informationsweitergabe anvertraut worden sind, an andere weiterzugeben. Es ist also nicht nur moralisch richtig, sondern auch rechtlich geboten, die Adressat*innen im dafür vorgesehenen Feld der Blindkopieempfänger*innen (BCC) anzuschreiben.