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Gericht: Behörden müssen keine Genesenenausweise ausstellen

Cottbus (epd). Die brandenburgischen Gesundheitsämter sind nicht dazu verpflichtet, nach einer überstandenen Covid19-Erkrankung sogenannte behördliche Genesenenausweise auszustellen. Die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 sehe eine Ausstellung von entsprechenden behördlichen Nachweisen auf Antrag nicht vor, entschied das Verwaltungsgericht Cottbus in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 28. September. (VG 8 L 237/21)

Als Genesenennachweis sei vielmehr ein positiver PCR-Test anzusehen, wenn die Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Antikörpertests reichten dagegen für den Nachweis einer Genesung nicht aus.

In dem konkreten Fall wollte der Antragsteller von den Behörden eine amtliche Bestätigung seiner Genesung haben. Als Nachweis verwies er auf mehrere erfolgreiche Antikörpertests. Zwar könnten Antikörpertests einen Hinweis auf eine durchgemachte Erkrankung geben, als alleiniger Nachweis genügten sie aber nicht, urteilten die Verwaltungsrichter. Das entspreche dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Das Gericht verwies dabei auf die Fehleranfälligkeit von Antikörpertests. So könne ein Antikörpernachweis nach Kontakt mit einem anderen Coronavirus als dem Sars-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl die Person gar nicht an Covid-19 erkrankt war. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 28. September 2021 VG 8 L 237/21