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Berlin: Gottesdienste bis zu 50 Personen ab 4. Mai möglich

Senat beschließt in der neuen Eindämmungsverordnung auch eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen

Berlin (mit epd). Kultursenator Klaus Lederer (Linke) kündigte an, dass in Berlin ab 4. Mai unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder Gottesdienste für bis zu 50 Personen stattfinden können. In alle Richtungen sei für jede Person auch bei Gottesdiensten ein Mindestabstand von anderthalb Metern zu anderen Personen durchgehend einzuhalten, sagte Lederer nach der Senatssitzung am Dienstag, 21. April 2020.

Der Berliner Senat verabschiedete zuvor eine neue Eindämmungsverordnung, die am Mittwoch, 22. April 2020, in Kraft tritt. Demnach werden Demonstrationen mit bis zu 20 Personen möglich sein. Auch Versammlungen im familiären bzw. privaten Bereich seien dann mit bis 20 Personen möglich, wenn sie "aus zwingenden Gründen erforderlich sind", etwa bei Trauerfeiern, Taufen oder Trauungen.

Museen, Gedenkstätten, nichtkommerzielle Galerien und Bibliotheken sollen ebenfalls unter Einhaltung der Regeln ab 4. Mai eröffnen können. Auch der Berliner Zoo, der Tierpark und der Botanische Garten können öffnen. Sportplätze sind dann wieder nutzbar, allerdings nicht für Gruppensportarten. Auch ein mit einer Person besetztes Kanu könne wieder wässern. Großveranstaltungen müssten dagegen, so Wirtschaftssenatorin Ramona Popp (Grüne) bis in den Oktober hinein ausfallen.

Bereits ab kommendem Montag, 27. April, gilt demnach eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen. In Einzelandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen sei das Tragen von schutzmasken "dringend empfohlen", betonte der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD.  Es sei davon auszugehen, dass dies für Jeden gut zu organisieren sei. Für Menschen, die nicht in der Lage seien, sich entsprechende Schutzmasken zu besorgen, solle es dezentrale Ausgabestellen des Landes geben.

Weiterhin seien alle angehalten, die physichen sozialen Kontakte "auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren" und den Mindestabstand von anderthalb Metern nicht zu unterschreiten. Dies gilt nach Senatsangaben jedoch nicht für Ehe- und Lebenspartner*innen, Anhörige des eigenen Haushalts und für diejenigen, für die ien Sorge- und Umgangsrecht bresteht.

> Vierte Eindämmungsverordnung (Berlin)