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EuGH-Generalanwalt: Kopftuchverbote am Arbeitsplatz gerechtfertigt

Brüssel/Luxemburg (epd). Arbeitgeber dürfen nach Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) größere religiöse Symbole am Arbeitsplatz wie das islamische Kopftuch verbieten. Ein solches Verbot sei zulässig, auch wenn der Arbeitgeber zugleich kleinere sichtbare Zeichen dieser Art erlaube, heißt es in dem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Gutachten des Generalanwalts zu zwei Fällen aus Deutschland. In dem ersten Fall hatte eine Kita einer Muslima das Tragen des Kopftuches am Arbeitsplatz untersagt, im zweiten Fall geriet eine Muslima bei der deutschen Drogeriemarktkette Müller in dieselbe Situation. (AZ: C-804/18 und C-341/19)

Dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer Neutralitätspolitik generell das Tragen sichtbarer Zeichen verbieten kann, die politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen zum Ausdruck bringen, hat der EuGH bereits in einem früheren Fall entschieden. Laut Generalanwalt folgt aus der Möglichkeit des generellen Verbots mit Blick auf die unternehmerische Freiheit auch die Möglichkeit, lediglich das Tragen auffälliger Symbole zu untersagen. Die Verbote des Arbeitgebers müssten allerdings stimmig und systematisch sein.

Das Gutachten ist eine Grundlage für das Urteil der EuGH-Richter. Es bindet sie zwar nicht, sie folgen den Gutachten der Generalanwälte aber oft. Im Licht des EuGH-Urteils muss dann die deutsche Justiz die konkreten Fälle abschließen.

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Aktuelle Mitteilungen des EuGH: u.epd.de/1108