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Urteil: Kirchlicher Arbeitgeber darf Stellenbesetzung von Mitgliedschaft abhängig machen

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche abhängig machen.

3. Juni 2014. Berlin (epd). Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche abhängig machen. Zugleich ist er nach einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Zahlung einer Entschädigung an eine nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin verpflichtet. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob damit ein gegenteiliges Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf. (4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14)

 

Im konkreten Fall hatte ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine Referentenstelle ausgeschrieben. Inhaltlich ging es um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland. In der Ausschreibung wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

 

Eine konfessionslose Stellenbewerberin klagte nach ihrer erfolglosen Bewerbung. Sie war nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Mit ihrer Klage verlangte sie eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

 

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Die Klägerin sei nicht zu Unrecht wegen ihrer Religion benachteiligt worden, hieß es in der am Dienstag verbreiteten Pressemitteilung des Gerichts. Eine Entschädigung stehe der Bewerberin nicht zu. Eine Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen laut Artikel 140 des Grundgesetzes nach Paragraf 9 des AGG gerechtfertigt. Dem stünden auch europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Dass die Kirche eine bestimmte Identifikation in Form einer Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle fordere, sei nicht zu beanstanden, hieß es.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Landesarbeitsgericht die Revision an das Bundesarbeitsgericht zu.