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Kirchen gegen Erinnerungskristalle aus Totenasche

Die Verwertung der Totenasche zu einem künstlichen Erinnerungsdiamanten öffne der kommerziellen Verwertung von Toten die Tür.

Potsdam (epd). Die Kirchen in Brandenburg haben sich für Änderungen im Gesetzentwurf zur Novellierung des Bestattungsrechtes ausgesprochen. Insbesondere die geplante Möglichkeit der Teilentnahme von Totenasche etwa zur Herstellung von sogenannten Erinnerungskristallen wird kritisiert. Bislang gilt, dass bei Feuerbestattungen die Asche vollständig in einer Urne beigesetzt werden muss. Bei einer Anhörung vor dem Innenausschuss des Landtages am Donnerstag in Potsdam sagte der Beauftragte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beim Land, Martin Vogel, ein toter Mensch könne nicht zum Eigentum eines anderen Menschen werden. Die Verwertung der Totenasche zu einem künstlichen Erinnerungsdiamanten öffne der kommerziellen Verwertung von Toten die Tür, sagte Vogel. 

Seine Kollegin Martina Köppen vom Katholischen Büro Berlin-Brandenburg sagte, die Verwertung der Asche verstoße gegen die Menschenwürde des Toten. Deren Unteilbarkeit gelte auch nach dem Tod eines Menschen. Es bestehe die große Gefahr, dass der Verstorbene zur Sache werde. Zudem lasse der Gesetzentwurf offen, wie viel Asche von wie viel Personen entnommen werden kann. In der Folge würde das Gedenken an einen Menschen auf einen kleinen Personenkreis verengt. Auch lasse der Gesetzentwurf offen, in welcher Form der Bestattungswunsch eines Toten festgehalten sein muss, sagte Köppen. 

Vogel sprach sich weiter für eine Bestattungspflicht für Tot- und Fehlgeburten unabhängig von deren Körpergewicht aus. Der Gesetzentwurf sieht eine Absenkung des Geburtsgewichtes bei einem Totgeborenen auf mindestens 500 Gramm vor. Arne Ziekow, bei der EKBO zuständig für die Friedhöfe, begrüßte die künftige Möglichkeit, auch an oberirdischen Orten wie etwa Mausoleen oder in Grüften Bestattungen vornehmen zu können.

Im bisherigen Gesetz heißt es dazu, "Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen vorgenommen werden". Künftig soll das genauer gefasst werden. "Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude vorgenommen werden", heißt es in der Neufassung.

Auch andere Änderungen sind geplant: Die 48-stündige Wartefrist für Bestattungen nach "Eintritt des Todes" soll künftig aus religiösen Gründen verkürzt werden können, um auch Beisetzungen nach islamischem Ritus möglich zu machen. Denn der Koran sieht Bestattungen innerhalb von weniger als 24 Stunden nach dem Tod und möglichst noch am Todestag vor.

Internet
www.ekbo.de
www.landtag.brandenburg.de
Bisheriges Bestattungsgesetz: http://u.epd.de/zce Neuer Gesetzentwurf: http://u.epd.de/zcf