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Brief aus dem Konsistorium zur aktuellen Eindämmungsverordnung in Berlin

In Berlin haben kurz vor Pfingsten die neue Eindämmungsverordnung und darin die Einschränkungen für Musik und Singen im Gottesdienst viele irritiert. Die Regelungen werden als unverhältnismäßige Verschärfung empfunden, so auch in einem Schreiben von Verantwortlichen im Konsistorium der EKBO an die Berliner Kirchengemeinden.

Im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

Einige Details der aktuellen Eindämmungsverordnung zu Musik und Singen im Gottesdienst (§ 4a Abs. 1 Satz 6) des Berliner Senats haben die Berliner Gemeinden in der EKBO in besonderer Weise getroffen. Sie haben die Gemeindeglieder irritiert und entsprechend Unmut ausgelöst, weil sie über die verabredete Selbstverpflichtung der Kirchen hinausgeht und dem eindeutigen Trend, Einschränkungen angesichts des Rückgangs der Infektionszahlen zu lockern oder aufzuheben, entgegenläuft. Die neue Verordnung hat einen Schatten auf die Vorbereitung des Pfingstfestes geworfen und ein gemeinsames musikalisches Glaubensbekenntnis unmöglich gemacht – sie ist soweit auch ein Eingriff in die Religionsfreiheit, für den wir keine Rechtfertigung sehen können.

Die staatlichen Vorgaben haben alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Kirche buchstäblich aus heiterem Himmel getroffen. Sie sind am Freitag, am frühen Abend, vor Pfingsten veröffentlicht worden und galten ab Pfingstsonntag. Am Freitagabend liefen im Konsistorium die ersten Anfragen ein, wie die neue Eindämmungsverordnung auszulegen ist. Aufgrund dessen informierte das Konsistorium die Superintendenturen am Freitagabend über die neuen Regelungen und aktualisierte am Samstag das entsprechende Rundschreiben im Internet, damit die Kirchengemeinden den rechtlichen Rahmen ihres Handelns kennen.

Das Konsistorium hat den Unmut der Gemeinden insbesondere über die Vorgaben zu Gesang und Musik geteilt. Es ist schwer nachzuvollziehen, warum in einer Zeit, in der die Zahl der Infektionen zurückgeht und die Einschränkungen gelockert werden, für Gottesdienste unter freiem Himmel neue Hürden eingeführt werden.

Das Hygieneschutzkonzept für Gottesdienste in der EKBO ist den zuständigen Senatsstellen bekannt. Wir haben daher das Gespräch mit dem Senat wieder aufgenommen. Im Schreiben aus der zuständigen Senatsverwaltung vom 3.6.2020 heißt es:
„[…] Vor dem Hintergrund der zunehmenden Erkenntnis, wie Corona weitergegeben wird (Aerosolen), geht es mit der Regelung darum, diese Gefahr zu minimieren. Aus diesem Grund wurde für den Gesang während der Gottesdienste hier sehr deutlich ein Verbot ausgesprochen. Dabei war klar, dass bei den Regelungen zu Chor- und Gemeindegesang sowie der Blasmusik in Gottesdiensten an solche in den Innenräumen von Kirchen gedacht war. Der nunmehr in der Verordnung enthaltende Satz „Das Chorsingen, der Gemeindegesang und das Spielen von Blasinstrumenten sind untersagt.“ macht dies leider nicht ausreichend deutlich. […] Eine entsprechende Präzisierung der EindämmungsVO ist für die nächste Novellierung vorgesehen. […]“  

Damit ist klar, dass bei Gottesdiensten unter freiem Himmel der Gemeindegesang und das Musizieren (auch mit Bläsern) bei Einhaltung des gebotenen Abstandes möglich sind.
Für Gottesdienste in Innenräumen bleibt es bei dem Verbot des Senats.

Außerdem ergibt sich aus dem o.g. Schreiben dass der liturgische Gesang einzelner Kantorinnen und Kantoren und auch musikalische Begleitungen durch andere Instrumente als Blasinstrumente im gebotenen Abstand zu der Gemeinde bei Gottesdiensten in Innenräumen möglich ist.

Wir halten es zum jetzigen Zeitpunkt, wo in vielen Bereichen Lockerungen greifen, für unverhältnismäßig, dass in Gottesdiensten in Innenräumen weder Gemeindegesang noch das Spielen von Blasinstrumenten möglich sein soll. Wir werden uns hier, wie auch bei der verantwortlichen Mitwirkung von Chören und Posaunenchören, weiter für Lockerungen einsetzen.

Wir wünschen ein gesegnetes Trinitatisfest.

OKR Dr. Martin Richter, OKR Heike Koster, OKR Dr. Uta Kleine, Pfr. Dr. Clemens W. Bethge

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> Eindämmungsverordnung des Berliner Senats