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Gesetzliche Bestimmungen

In Berlin und Brandenburg ist der Religionsunterricht ein freiwilliges, stundentafelbezogenes Unterrichtsfach in der Schule. Im Freistaat Sachsen ist Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach in allen Schularten.

In Berlin und Brandenburg ist Religionsunterricht ein freiwilliges, stundentafelbezogenes Unterrichtsfach in der Schule. Im Rahmen der schulischen Gegebenheiten unterstützt die Evangelische Landeskirche die Kooperation des Religionsunterrichts mit den Fächern Ethik (Berlin), dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde  (L-E-R) und allen anderen schulischen Fächern. Auf diese Weise können die Schülerinnen und Schüler einen toleranten Umgang mit fremden Überzeugungen einüben und zum Dialog über religiöse Fragen befähigt werden. Zum Menschsein gehört die Auseinandersetzung mit religiösen und ethischen Fragen, gerade auch weil unsere Umwelt geprägt ist von der Tradition des Christentums und zusätzlich geprägt wird von der anderer Religionen.

Wer im Land Brandenburg anstelle des in staatlicher Verantwortung erteilten L-E-R-Unterrichts am Religionsunterricht teilnehmen will, meldet sich zum Religionsunterricht an und ist damit von der Teilnahme am L-E-R-Unterricht befreit. Bei Bedarf kann Religionsunterricht auch zusätzlich belegt werden. Die Note des Religionsunterrichtes erscheint auf dem Zeugnis, ist aber nicht versetzungsrelevant.

Im Freistaat Sachsen ist Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach in allen Schularten. Die Teilnahme am Religionsunterricht oder an einem alternativen Ethikunterricht ist verpflichtend, Leistungen werden benotet und sind versetzungsrelevant.

Letzte Änderung am: 28.02.2023