Brandenburg will Sonntagsöffnung einschränken
Gesetzesänderung am 8. September in erster Lesung im Landtag
Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen Geschäfte künftig höchstens an zwei Sonn- und Feiertagen eines Monats und nicht mehr an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen öffnen. An bis zu sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr sollen Läden jedoch künftig bereits ab 11 Uhr statt wie bisher ab 13 Uhr für bis zu sieben zusammenhängende Stunden Waren verkaufen dürfen. Von der Erweiterung des Zeitrahmens bleibe die Zeit des Hauptgottesdienstes unberührt, heißt es zur Begründung. Zugleich könnten die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen zeitlich besser an den Anlass der Ladenöffnung angepasst werden.
Tage und Öffnungszeiten sollen weiterhin von den örtlichen Ordnungsbehörden per Verordnung festgesetzt werden. Am Karfreitag, den Oster- und Pfingstsonntagen, dem Volkstrauertag, dem Totensonntag sowie dem ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag dürfen Geschäfte grundsätzlich nicht öffnen. Das Bußgeld für rechtswidrige Ladenöffnungen und unerlaubten Warenverkauf soll von 500 auf 5.000 Euro heraufgesetzt werden.
Ausnahmen sind für Bäckereien sowie für Fälle vorgesehen, in denen ein "herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt". Dazu können nach Angaben der Staatskanzlei die Versorgung der Bevölkerung im Fall von Katastrophen sowie internationale sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen zählen. Das bloße Umsatz- und Erwerbsinteresse des Handels und das "Shoppinginteresse" der Verbraucherinnen und Verbraucher seien dafür nicht ausreichend.
Nach bisherigen Regelungen konnten die brandenburgischen Kommunen die Öffnung von Geschäften aus besonderen Anlässen an bis zu sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr zulassen, darunter auch an allen Adventssonntagen sowie an mehreren Sonntagen hintereinander. Im Dezember 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem von der evangelischen und katholischen Kirche eingeleiteten Verfahren entschieden, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz in Teilen gegen das Grundgesetz verstößt. Dort durften die Läden ohne weitere Voraussetzungen ebenfalls an allen vier Adventssonntagen öffnen. Dies sei jedoch sowohl mit der Religionsfreiheit als auch mit dem Schutz des Sonntags unvereinbar, so die Verfassungsrichter.
