Brandenburg will Ladenöffnungsgesetz ändern

Adventssonntage sollen künftig besser geschützt werden

25. August 2010. Potsdam (epd). Das brandenburgische Ladenöffnungsgesetz soll geändert werden. Geschäfte sollen künftig weder an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen noch an der Mehrzahl der Sonntage innerhalb eines Monats öffnen dürfen, teilte die Staatskanzlei am 24. August in Potsdam mit. Damit können Geschäfte künftig nicht mehr an allen vier Adventssonntagen öffnen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums habe das Kabinett am Dienstag zugestimmt.

Bisher sei es in Brandenburg möglich gewesen, Läden an allen vier Adventssonntagen zu öffnen, hieß es weiter. Dies habe jedoch das Bundesverfassungsgericht im Fall Berlin 2009 ausdrücklich als verfassungswidrig bezeichnet. Das Gesetz soll im September in den Landtag eingebracht werden und bereits für die diesjährige Adventszeit gelten.

Ausnahmen von der neuen Regelung sollen den Angaben zufolge nur bei einem herausragenden und gewichtigen öffentlichen Interesse möglich sein, hieß es weiter. Dazu zählten die notwendige Versorgung der Bevölkerung im Fall von Katastrophen sowie internationale sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen. In diesen Fällen könnten Geschäfte auch künftig an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen ihre Waren verkaufen.

In Brandenburg dürfen Geschäfte derzeit aus Anlass besonderer Ereignisse an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen geöffnet haben. Über die Anlässe und Termine entscheiden die Kommunen. Die Anzahl der Tage, an denen die Läden geöffnet sein dürfen, habe sich in der Praxis bewährt und solle deswegen unverändert bleiben, erklärte Arbeitsminister Günter Baaske (SPD).

Im Dezember 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz in Teilen gegen das Grundgesetz verstößt. Dort durften die Läden an allen vier Adventssonntagen ohne weitere Voraussetzungen öffnen.

Dies sei sowohl mit der Religionsfreiheit als auch mit dem Schutz des Sonntags unvereinbar, so die Verfassungsrichter. Nach dem bestehenden brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz ist den Angaben zufolge eine Ladenöffnung nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses möglich, darunter auch an allen vier Adventssonntagen.

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