Mecklenburg-Vorpommern: Ab 1. August gilt neue Bäderregelung
Ladenöffnung in Kur- und Erholungsorten wird durch Verordnung
eingeschränkt
In den Welterbestädten Wismar und Stralsund können die Geschäfte künftig zwischen März und Oktober an bis zu 16 Sonntagen öffnen. In den Zentren von Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg gilt die Regelung für bis zu sechs Sonntage. Das Warenangebot sei auf den für die Region typischen touristischen Bedarf beschränkt. Zudem gewährt das neue Ladenöffnungsgesetz für alle Orte des Landes die Möglichkeit, an vier Sonntagen im Jahr die Geschäfte zu öffnen.
Es sei im Urlaubsland Mecklenburg-Vorpommern weiter möglich, die Geschäfte in touristisch bedeutsamen Regionen zwischen März und Oktober zu öffnen und damit "in Service und Qualität ein attraktives touristisches Angebot zu gewährleisten", teilte Wirtschaftsminister Jürgen Seidel (CDU) am 30. Juli in Schwerin mit.
Die Verordnung sei das Ergebnis von Gesprächen mit Kammern und Verbänden, Kirchen und Gewerkschaften. Die beiden evangelischen Landeskirchen in Mecklenburg-Vorpommern hatten bereits angekündigt, nicht gegen die neue Regelung klagen zu wollen. Von der katholischen Kirche war bislang noch keine abschließende Stellungnahme zu erhalten.
Die bisherige Bäderregelung war im April vom Oberverwaltungsgericht in Greifswald für unzulässig erklärt worden. In der Urteilsbegründung hieß es, die Verordnung lasse nicht den erforderlichen "Charakter einer Ausnahmeregelung" erkennen. Vielmehr verstießen deren Vorschriften gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die beiden evangelischen Kirchen im Nordosten und die katholischen Erzbistümer Hamburg und Berlin hatten gegen die Bäderregelung geklagt, weil sie die gesetzlich geschützte Sonntagsruhe gefährdet sahen.
In die neue Regelung wurden nach Angaben des Schweriner Wirtschaftsministeriums auch Kriterien aufgenommen, welche Orte als touristisch bedeutsam gelten. Dazu gehören beispielsweise touristische Sehenswürdigkeiten, herausragende kulturelle Einrichtungen, besondere attraktive Freizeiteinrichtungen und eine erhebliche gewerbliche Bettenkapazität.
Verkauft werden dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen Nahrungs- und Genussmittel, Zeitungen und Zeitschriften, Sportausrüstung, Spielwaren, Uhren und Geschenkartikel. Geschäfte, die Hausgeräte, Kühlschränke, Hi-Fi-Technik und TV-Geräte anbieten, müssen hingegen sonntags geschlossen bleiben. Das gilt zudem für alle Baumärkte sowie Möbel- und Autohäuser wie auch für alle Geschäfte mit mehr als 1.500 Quadratmetern Verkaufsfläche (außer Erlebnisparks und Erlebnishöfe).
