Bäderregelung: Evangelische Kirchen verzichten auf weitere Klage
Neue Verordnung soll am 28. Juli veröffentlicht werden und nächsten
Monat in Kraft treten
Das Recht sei umgesetzt worden, sagte der Theologe weiter. Wesentliche Bedenken und Hinweise der Kirche zur alten Bäderregelung seien aufgenommen worden. Es gebe keine so schwerwiegenden Bedenken gegen die neue Verordnung, um eine erneute Klage anzustreben. Von der katholischen Kirche war noch keine abschließende Stellungnahme zu erhalten.
Nach Angaben des Schweriner Wirtschaftsministeriums soll die neue Bäderregelung am 28. Juli im Amtsblatt veröffentlicht werden und am 1. August in Kraft treten. Durch die Verordnung soll die Sonntagsöffnung der Läden zeitlich und räumlich eingeschränkt werden. Vorgesehen ist, dass die Ladenöffnung an bis zu 33 Sonntagen in 96 Orten und Ortsteilen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr möglich sein soll. Bislang waren in dem Bundesland Ladenöffnungen an bis zu 45 Sonntagen in 149 Orten zwischen 11.30 und 18.30 Uhr möglich.
In den Welterbestädten Wismar und Stralsund können die Geschäfte künftig an bis zu 20 Sonntagen im Jahr öffnen. In den Zentren von Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg gilt die Regelung für bis zu zehn Sonntagen. Das Warenangebot sei auf den für die Region typischen touristischen Bedarf beschränkt.
Die bisherige Bäderregelung war im April vom Oberverwaltungsgericht in Greifswald für unzulässig erklärt worden. In der Urteilsbegründung hieß es, die Verordnung lasse nicht den erforderlichen "Charakter einer Ausnahmeregelung" erkennen. Vielmehr verstießen deren Vorschriften gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die beiden evangelischen Kirchen im Nordosten und die katholischen Erzbistümer Hamburg und Berlin hatten gegen die Bäderregelung geklagt, weil sie die gesetzlich geschützte Sonntagsruhe gefährdet sahen.
In die neue Regelung werden nach Angaben des Schweriner Wirtschaftsministeriums auch Kriterien aufgenommen, welche Orte als touristisch bedeutsam gelten. Dazu gehören beispielsweise touristische Sehenswürdigkeiten, herausragende kulturelle Einrichtungen, besondere attraktive Freizeiteinrichtungen und eine erhebliche gewerbliche Bettenkapazität. Die Kleinstadt Neukalen (Landkreis Demmin) ist beispielsweise nun aus der Bäderregelung rausgefallen.
Verkauft werden dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen Nahrungs- und Genussmittel, Zeitungen und Zeitschriften, Sportausrüstung, Spielwaren, Uhren und Geschenkartikel. Geschäfte, die Hausgeräte, Kühlschränke, Hi-Fi-Technik und TV-Geräte anbieten, müssen hingegen sonntags geschlossen bleiben. Auch für Baumärkte, Möbel- und Autohäuser sowie für Geschäfte mit mehr als 1.500 Quadratmetern Verkaufsfläche (außer Erlebnisparks und Erlebnishöfe) gilt die Verordnung nicht.
